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Jugendschutz auf dem Festival-Mediaval

Auf dem Festival-Mediaval gilt das deutsche [url=http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=5350.html]Jugendschutzgesetz (JuSchG)[/url].

Zutrittsbestimmungen

Für Festival-Gelände, Campingplatz und Goldbergbucht

Alter von 0 bis einschließlich 12 Jahre

nur mit Personensorgeberechtigtem

Alter von 13 bis einschließlich 15 Jahre

nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem

Alter von 16 bis einschließlich 17 Jahre (ab 24:00Uhr)

nur mit Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem

Jugendliche von 16 bis einschließlich 17 Jahre ohne Erziehungsbeauftragtem oder Personensorgeberechtigtem haben bis 24:00 Uhr das Gelände zu verlassen!

Personensorgeberechtigter

Personensorgeberechtigter ist die Person, der allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht. In der Regel sind dies die Eltern.

Erziehungsbeauftragter

Erziehungsbeauftragter ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie für die Zeit der Veranstaltung auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt.

Bei Begleitung des Kindes oder Jugendlichen durch einen Erziehungsbeauftragten muss die „Vereinbarung zur Erziehungsbeauftragung“ rechtsverbindlich ausgefertigt und unterschrieben sein. Dieses Dokument ist vom Erziehungsbeauftragten samt Ausweis immer bei sich zu führen. Sollte dies bei einer Kontrolle nicht gegeben sein, droht ein polizeilicher Verweis und eine Meldung an das zuständige Jugendamt. Es muss die Möglichkeit der Heimfahrt der zu beaufsichtigenden Person gewährleistet sein.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Personensorgeberechtigten, also in der Regel die Eltern, in ihrer Verantwortung entscheiden, wer den Erziehungsauftrag übernehmen kann und in welchem Umfang dieser übertragen wird. Auch die Person, der die Erziehung übertragen wird, sollte sich darüber im Klaren sein, welche Verantwortung hierdurch übernommen wird.

Ein Formular zur Erziehungsbeauftragung kann hier von unserer Seite heruntergeladen werden. Wenn möglich am besten vor dem ausdrucken ausfüllen und dann Unterschreiben.

Alkohol und Tabak

Der Genuss von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken, alkoholhaltigen Süßgetränken (Alkopops) oder Lebensmitteln, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, ist Kindern und Jugendlichen nicht gestattet.


Der Genuss von anderen alkoholhaltigen Getränken ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nicht gestattet.


Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

Dies gilt auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.